Was Sie wissen sollten:
Mit Inkrafttreten des neuen ProdSG zum 01. Dezember 2011 haben sich die Pflichten verschärft. Bisher war es ohne weiteres möglich, die geforderten Angaben lediglich auf der Produktverpackung statt auf dem Produkt selbst anzubringen. Das ist jetzt nur noch dann erlaubt, wenn die Anbringung der Angaben auf dem Produkt selbst nicht möglich ist.
Jedes Verbrauchsprodukt muss eine Identifikation oder Produktnummer sowie eine Herstellerkennzeichnung – mit Namen und zustellungsfähiger Anschrift des Herstellers bzw. des EWR-Importeurs – aufweisen. Derjenige, der seine Kennzeichnung auf dem Produkt anbringt, ist nach außen hin gesetzlich der alleinige Inverkehrbringer. (z.B. Ihre/unsere Geschäftsdaten). Der Verstoß gegen diese Vorgabe wird seit dem 01.Dezember 2011 mit Bußgeldern bis zu 10.000 EUR sanktioniert. Der Hersteller ist deshalb verpflichtet, auf sämtlichen Produkten, Namen und zustellungsfähige Kontaktanschrift anzubringen. Falls Sie als Kunde oder wir als Lieferant, als „Hersteller“ auf dem Produkt auftreten möchten, dann werden statt der Kontaktdaten des Herstellers, die von Ihnen oder uns auf dem Produkt/Verpackung aufgebracht.
Ihr Informationsservice
von Ducksch Marketing